Entscheidet das Gericht […], dass die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückgeht (wohl vor allem bei schwereren Mängeln mit der Notwendigkeit von aufwendigen Ergänzungen […]), hat dies u.a. zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft wieder für Zwangsmassnahmen zuständig wird […]. Ein Belassen der Rechtshängigkeit beim Gericht steht im Vordergrund, wenn von der Staatsanwaltschaft mit kleinem Aufwand vorzunehmende Ergänzungen usw. verlangt werden, also z.B. eine Korrektur der Anklageschrift […] (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 8-14 zu Art. 329 StPO).