[329 Abs. 3 StPO] ist deshalb bedeutsam, weil damit über die Verfahrensherrschaft entschieden wird. Entscheidet das Gericht […], dass die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückgeht (wohl vor allem bei schwereren Mängeln mit der Notwendigkeit von aufwendigen Ergänzungen […]), hat dies u.a. zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft wieder für Zwangsmassnahmen zuständig wird […].