Wie sich vor allem aus 329 II (…oder später im Verfahren…) ergibt, ist das Vorgehen nach Abs. 2 und 4 nicht auf die Vorprüfung nach der Anklageerhebung beschränkt. Vielmehr hat das Gericht auch in späteren Verfahrensstadien nach Massnahme dieser Bestimmungen vorzugehen, wenn Fehler in den Akten und in der Anklage nachträglich entdeckt werden […]. [329 Abs. 3 StPO] ist deshalb bedeutsam, weil damit über die Verfahrensherrschaft entschieden wird.