3 oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. [Es] kann nicht nach 329 II vorgegangen werden, wenn nach Auffassung des Gerichts noch zusätzliche Beweise erhoben bzw. erhobene Beweise erneut abzunehmen sind […]. Wie sich vor allem aus 329 II (…oder später im Verfahren…) ergibt, ist das Vorgehen nach Abs. 2 und 4 nicht auf die Vorprüfung nach der Anklageerhebung beschränkt.