oder eine DNA-Profilerstellung hätten durch das Regionalgericht vorgenommen werden können. Hätte das Regionalgericht gewollt, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zum «Vorfall C.________» vornehme, wäre die Begründung der Verfügung vom 25. September 2017 anders ausgefallen. Sei die Staatsanwaltschaft mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, könne sie das Heft nicht einfach in die eigenen Hände nehmen und Beweismassnahmen durchführen.