Damit eine Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 2 StPO zulässig sei, müssten die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise für eine Verurteilung wegen der neu entdeckten Delikte ausreichen. Wenn neue Beweiserhebungen erforderlich seien – insbesondere wenn Delikte gegen bisher unbekannte Geschädigte entdeckt würden – müsse ein Vorverfahren eingeleitet werden. Die Staatsanwaltschaft hätte die Anklageschrift längstens um den Sachverhalt ergänzen können. Weitere Beweismassnahmen wie die parteiöffentliche Befragung von C.________ oder eine DNA-Profilerstellung hätten durch das Regionalgericht vorgenommen werden können.