6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es seien nicht die einzelnen Anklagepunkte, die beim Gericht rechtshängig würden, sondern gemäss Art. 328 Abs. 1 StPO das Verfahren als solches. Indem das Regionalgericht festgestellt habe, dass die Rechtshängigkeit beim ihm bleibe, blieben alle verfahrensleitenden Befugnisse beim Gericht. Damit eine Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 2 StPO zulässig sei, müssten die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise für eine Verurteilung wegen der neu entdeckten Delikte ausreichen.