Sie sei verfügt worden, weil beim Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlich erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten eine hohe bis sehr hohe Wahrscheinlichkeit für Gewaltdelikte bestehe. Die Staatsanwaltschaft habe mit der zeitnahen Ausschaffung des Beschwerdeführers gerechnet (vgl. Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Januar 2018, pag. 2757 ff.), weshalb die Profilerstellung auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig sei.