2017, S. 585). Da der Staatsanwaltschaft somit durch die Rückweisung der Anklage im umgrenzten neuen Tatkomplex betreffend den «Vorfall C.________» verfahrensleitende Befugnisse zugekommen seien, sei sie für die DNA- Probenahme zuständig gewesen (Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese sei zudem materiell rechtmässig: Sie sei verfügt worden, weil beim Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlich erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten eine hohe bis sehr hohe Wahrscheinlichkeit für Gewaltdelikte bestehe.