Eine Erschwerung über Gebühr liege vor, wenn die entdeckten Straftaten umfangreiche Beweismassnahmen erforderlich machten (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1281). Also seien Beweiserhebungen nicht ausgeschlossen, was dafür spreche, dass der Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung für die Ermittlungshandlungen zukomme. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft nicht zur Anklageergänzung verpflichtet. Sie könne auch ein neues Vorverfahren eröffnen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 585).