5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Anordnung des Regionalgerichts, dass das Verfahren bei ihm hängig bleibe, könne sich nur auf die bereits zur Anklage gebrachten Tatsachenkomplexe beziehen. Beim «Vorfall C.________» handle es sich um einen neuen Vorwurf, der erst während des Hauptverfahrens bekannt geworden sei. Indem das Gericht der Staatsanwaltschaft gestattet habe, nach Art. 333 Abs. 2 StPO eine Anklageergänzung vorzunehmen, habe die Staatsan-