4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe durch die Rückweisung zur Anklageberichtigung/-ergänzung keine verfahrensleitenden Befugnisse zurückerhalten. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung habe sie keine Verfahrensherrschaft gehabt und sei zum Erlass der Verfügung nicht zuständig gewesen. Diese sei daher nichtig.