3. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) wies am 25. September 2017 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück; dies einerseits zur Erweiterung i.S.v. Art. 333 StPO betreffend den «Vorfall C.________», andererseits zur Berichtigung i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO betreffend die Umschreibung der Tatfolgen. Überdies hielt das Regionalgericht fest, dass die Rechtshängigkeit beim ihm verbleibe (pag. 2282).