1. Am 22. Januar 2018 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein DNA-Profil zu erstellen sei. Dagegen erhob er am 30. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 22. Januar 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge als nichtig zu erklären. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 12. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.