Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 22. Januar 2018 (O 15 11777) Regeste: Art. 333 Abs. 2 und 3 StPO; ergänzende staatsanwaltschaftliche Beweiserhebungen bei Anklageerweiterung Das Verfahren nicht über Gebühr erschwerende, ergänzende Beweiserhebungen bei gerichtlich gewährter Anklageerweiterung sind zulässig. Erforderlich ist ein Konnex zum zu ergänzenden Vorfall. Die Erstellung eines DNA-Profils zu verfügen, war mangels Konnexes unzulässig (E. 7.4). Erwägungen: