Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 39 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen übler Nachrede, Nötigung, Sachbeschädi- gung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 22. Januar 2018 (O 15 11777) Regeste: Art. 333 Abs. 2 und 3 StPO; ergänzende staatsanwaltschaftliche Beweiserhebungen bei Anklageerweiterung Das Verfahren nicht über Gebühr erschwerende, ergänzende Beweiserhebungen bei ge- richtlich gewährter Anklageerweiterung sind zulässig. Erforderlich ist ein Konnex zum zu ergänzenden Vorfall. Die Erstellung eines DNA-Profils zu verfügen, war mangels Konne- xes unzulässig (E. 7.4). Erwägungen: 1. Am 22. Januar 2018 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft), dass von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein DNA-Profil zu erstellen sei. Dagegen erhob er am 30. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 22. Januar 2018 sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge als nichtig zu erklären. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 12. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) wies am 25. Sep- tember 2017 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück; dies einerseits zur Erweiterung i.S.v. Art. 333 StPO be- treffend den «Vorfall C.________», andererseits zur Berichtigung i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO betreffend die Umschreibung der Tatfolgen. Überdies hielt das Regio- nalgericht fest, dass die Rechtshängigkeit beim ihm verbleibe (pag. 2282). 4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe durch die Rückweisung zur Anklageberichtigung/-ergänzung keine verfah- rensleitenden Befugnisse zurückerhalten. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch- tenen Verfügung habe sie keine Verfahrensherrschaft gehabt und sei zum Erlass der Verfügung nicht zuständig gewesen. Diese sei daher nichtig. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Anordnung des Regionalgerichts, dass das Verfahren bei ihm hängig bleibe, könne sich nur auf die bereits zur An- klage gebrachten Tatsachenkomplexe beziehen. Beim «Vorfall C.________» hand- le es sich um einen neuen Vorwurf, der erst während des Hauptverfahrens bekannt geworden sei. Indem das Gericht der Staatsanwaltschaft gestattet habe, nach Art. 333 Abs. 2 StPO eine Anklageergänzung vorzunehmen, habe die Staatsan- 2 waltschaft von ihrer Parteirolle in die Rolle der Verfahrensleitung gewechselt – ein- zig aber in Bezug auf den neuen Tatvorwurf. Die Materialien zur StPO zeigten, dass die Verfahrensleitung bei einer Erweiterung der Anklage um neue Tatvorwürfe bei der Staatsanwaltschaft liege. Dieser Bestimmung zufolge sei eine Erweiterung ausgeschlossen, wenn so das Verfahren über Gebühr erschwert werde. Eine Er- schwerung über Gebühr liege vor, wenn die entdeckten Straftaten umfangreiche Beweismassnahmen erforderlich machten (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1281). Also seien Beweiserhebungen nicht ausge- schlossen, was dafür spreche, dass der Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung für die Ermittlungshandlungen zukomme. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft nicht zur Anklageergänzung verpflichtet. Sie könne auch ein neues Vorverfahren eröffnen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 585). Da der Staatsanwaltschaft somit durch die Rückweisung der Anklage im umgrenzten neuen Tatkomplex betreffend den «Vorfall C.________» verfahrensleitende Befugnisse zugekommen seien, sei sie für die DNA- Probenahme zuständig gewesen (Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese sei zudem materiell rechtmässig: Sie sei verfügt worden, weil beim Beschwerdeführer auf- grund der zwischenzeitlich erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten eine hohe bis sehr hohe Wahrscheinlichkeit für Gewaltdelikte bestehe. Die Staatsan- waltschaft habe mit der zeitnahen Ausschaffung des Beschwerdeführers gerechnet (vgl. Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Januar 2018, pag. 2757 ff.), weshalb die Profilerstellung auch in zeitlicher Hinsicht verhält- nismässig sei. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es seien nicht die einzelnen Anklage- punkte, die beim Gericht rechtshängig würden, sondern gemäss Art. 328 Abs. 1 StPO das Verfahren als solches. Indem das Regionalgericht festgestellt habe, dass die Rechtshängigkeit beim ihm bleibe, blieben alle verfahrensleitenden Befugnisse beim Gericht. Damit eine Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 2 StPO zulässig sei, müssten die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise für eine Verurteilung wegen der neu entdeckten Delikte ausreichen. Wenn neue Beweiserhebungen er- forderlich seien – insbesondere wenn Delikte gegen bisher unbekannte Geschädig- te entdeckt würden – müsse ein Vorverfahren eingeleitet werden. Die Staatsan- waltschaft hätte die Anklageschrift längstens um den Sachverhalt ergänzen kön- nen. Weitere Beweismassnahmen wie die parteiöffentliche Befragung von C.________ oder eine DNA-Profilerstellung hätten durch das Regionalgericht vor- genommen werden können. Hätte das Regionalgericht gewollt, dass die Staatsan- waltschaft Ermittlungen zum «Vorfall C.________» vornehme, wäre die Begrün- dung der Verfügung vom 25. September 2017 anders ausgefallen. Sei die Staats- anwaltschaft mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, könne sie das Heft nicht einfach in die eigenen Hände nehmen und Beweismassnahmen durchführen. 7. 7.1 Gemäss Art. 329 Abs. 2 f. StPO sistiert das Gericht das Verfahren, wenn sich auf- grund der Prüfung der Anklage oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zur- zeit nicht ergehen kann. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung 3 oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. [Es] kann nicht nach 329 II vorgegangen werden, wenn nach Auffassung des Gerichts noch zusätzli- che Beweise erhoben bzw. erhobene Beweise erneut abzunehmen sind […]. Wie sich vor allem aus 329 II (…oder später im Verfahren…) ergibt, ist das Vorgehen nach Abs. 2 und 4 nicht auf die Vorprü- fung nach der Anklageerhebung beschränkt. Vielmehr hat das Gericht auch in späteren Verfahrens- stadien nach Massnahme dieser Bestimmungen vorzugehen, wenn Fehler in den Akten und in der Anklage nachträglich entdeckt werden […]. [329 Abs. 3 StPO] ist deshalb bedeutsam, weil damit über die Verfahrensherrschaft entschieden wird. Entscheidet das Gericht […], dass die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückgeht (wohl vor allem bei schwereren Mängeln mit der Notwendigkeit von aufwendigen Ergänzungen […]), hat dies u.a. zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft wieder für Zwangsmassnahmen zuständig wird […]. Ein Belassen der Rechtshängigkeit beim Gericht steht im Vordergrund, wenn von der Staatsanwaltschaft mit kleinem Aufwand vorzunehmende Ergänzungen usw. verlangt werden, also z.B. eine Korrektur der Anklageschrift […] (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 8-14 zu Art. 329 StPO). Wenn diese erste Prüfung [der Anklage] ergibt, dass ein wesentliches (unverzichtbares) Beweismittel nicht erhoben worden ist oder eine Beweisabnahme klar fehlerhaft ist, muss das Gericht […] die Sa- che an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Das Bundesgericht schränkt diese Möglichkeit aber in- sofern ein, als eine Rückweisung nur zulässig sein soll, wenn das Fehlen eines notwendigen Be- weismittels die materielle Beurteilung des Sache verhindert. […] Bei einfachen Korrekturen ist es wohl sinnvoll, die Rechtshängigkeit beim Gericht zu belassen (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10a f. zu Art. 329 StPO). 7.2 Gemäss Art. 333 Abs. 2 f. StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestat- ten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden. Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vor- liegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein. In Abs. 2 wird (aus Gründen der Prozessökonomie, Botsch. 1281) in Abweichung vom Immutabilitäts- prinzip eine Ergänzung der Anklage erlaubt, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden. Sie ist nur möglich, wenn dadurch das Verfahren nicht (insbe- sondere durch umfangreiche Beweismassnahmen) über Gebühr erschwert […] wird. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren einzuleiten (GRIESSER, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 333 StPO; ähnlich Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1281; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 3. Aufl. 2012, S. 503; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 390). Es geht hier in erster Linie um Fälle von Seriendelinquenz, bei welchen der Angeklagte vor Gericht noch weitere, ähnlich gelagerte Delikte zugesteht. Unter diesen Umständen ist aus prozessökonomi- schen Gründen eine einfache Ergänzung der Anklage zulässig. Diese Vorgehensweise tangiert zwar das Anklageprinzip, steht aber eindeutig im Interesse des Angeklagten, der hierzu einwilligt und das ganze Verfahren in einem Zug hinter sich bringen kann. Eine derartige Ergänzung der Anklage […] ist jedoch auf Fälle beschränkt, die keine neuen Beweiserhebungen erforderlich machen [und] keine übergebührliche Erschwerung des Verfahrens verursachen […]. Neue Beweiserhebungen sind insb. 4 dann nicht notwendig, wenn der Angeklagte glaubhaft ein Geständnis […] ablegt. Ergeben sich neue Straftaten aus den Depositionen eines Zeugen vor Gericht und bestreitet der Angeklagte diese neuen Vorwürfe, könnten hier noch weitere Beweiserhebungen notwendig sein, welche zu einem Unterbruch des Verfahrens führen. Auch sollte ein derart gravierendes Delikt, welches plötzlich die Zuständigkeit des Gerichts in Frage stellen könnte, nicht in diesem einfachen Erweiterungsverfahren erledigt wer- den (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 333 StPO). Un complément de l’acte d’accusation n’est pas possible si les nouvelles infractions découvertes exigent de nouvelles administrations de preuves de grande ampleur ou en cas de connexité objective, soit lorsque le ministère public soupçonne l’existence de coauteurs ou la participation d’un tiers […]. Le complément de l’acte d’accusation implique une reprise de l’instruction pour les infractions concernées. Cela a pour effet que le ministère public qui était, au moment de la litispendance, assimilé à une partie au procès au même titre que le prévenu ou la partie plaignante reprend son rôle de direction de la procédure, ce qui n’est pas sans poser de délicates questions d’impartialité (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, in: petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 11 und 16 zu Art. 333 StPO). Eine Erweiterung kommt mithin kaum in Frage, wenn neue Delikte gegen bisher unbekannte Geschä- digte (denen vorerst die in 118 ff. gewährten Möglichkeiten einzuräumen sind) entdeckt werden […] (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 333 StPO). Wenn bei einer Erweiterung der Anklage nach StPO 333 II verfahrensökonomische Gründe im Vordergrund stehen, kann sie nur in Frage kommen, wenn dadurch das weitere Verfahren nicht über Gebühr erschwert wird. StPO 333 III schliesst […] eine Ergänzung aus, wenn damit das Verfahren erheblich erschwert würde. Zu denken ist an Fälle, in denen weitere Beweise zu erheben wären, also […] Geschädigte zu eruieren und zu befragen wären (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, a.a.O., S. 584). 7.3 Für die vorliegende Problematik einschlägige Urteile des Bundesgerichts (zu Art. 329 Abs. 2 f. und Art. 333 Abs. 2 f. StPO) sind soweit ersichtlich keine ergan- gen. Das Obergericht Zürich hielt im Beschluss vom 10. März 2014 SB110200 E. 2.1.5 Folgendes fest: Der Immutabilitätsgrundsatz bedeutet, dass die einmal eingereichte An- klage das gerichtliche Prozessthema sachlich und personell grundsätzlich definitiv fixiert und später – unter Vorbehalt von Art. 333 StPO – nicht geändert bzw. erweitert werden kann […]. Ein Beschuldig- ter soll nicht nur genau wissen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; er soll sich zudem auch in allen Instanzen mit den gleichen Vorwürfen auseinandersetzen müssen und sich nicht plötzlich mit anderen bzw. neuen Anklagevorwürfen konfrontiert sehen. Dieses Immutabilitätsprinzip erfährt in Art. 329 Abs. 2 und 333 StPO eine Relativierung: Art. 333 StPO sieht vorab zur Vermeidung materiell nicht verantwortbarer Freisprüche sowie aus verfahrensökonomischen Gründen vor, dass […] Ankla- gen geändert oder erweitert werden können. Art. 333 StPO unterscheidet sich von der ähnlichen Re- gelung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO: Bei Art. 329 Abs. 2 StPO geht es um die Rückweisung mangel- hafter Anklagen an die Staatsanwaltschaft, während Art. 333 StPO an sich korrekte, aber ergän- zungs- oder erweiterungsbedürftige Anklagen vorab während laufendem Hauptverfahren betrifft […]. Art. 333 Abs. 2 StPO kommt zum Zug, wenn während des erstinstanzlichen Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden; dann kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern. Änderungen und Erweiterungen von Anklagen im Sinne von Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO sind nicht nur vor der Hauptverhandlung möglich, sondern auch während der Hauptverhandlung […]. Von der Änderung und Erweiterung einer Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO unterscheidet sich aber das Vorgehen nach Art. 329 Abs. 2 StPO: Wenn bei- spielsweise die Sachverhaltsumschreibung unvollständig ist, weil beispielsweise in einer Betrugsan- 5 klage ausreichende Hinweise zur Arglist fehlen, hat das Gericht nach Art. 329 Abs. 2 StPO vorzuge- hen […]. Mit anderen Worten nennt Art. 333 Abs. 1 StPO nur Fälle, in denen eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestandes in Frage kommt, nicht aber, wenn die Anklage bezüglich des ange- klagten Delikts unvollständig ist. Man kann zwar argumentieren, dass die Unvollständigkeit einer An- klage bereits bei der Vorprüfung der Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO zu einer Berichtigung hätte führen sollen, doch sind solche Unvollständigkeiten oftmals erst während des Hauptverfahrens […] oder sogar erst während der Urteilsberatung erkenn- und korrigierbar […]. 7.4 Es stellt sich als Erstes die Frage, ob der Staatsanwaltschaft durch die Rückwei- sung der Anklage überhaupt die Kompetenz zu ergänzenden Beweismassnahmen zukam. Falls ja, stellt sich als Zweites die Frage, wie weit diese Kompetenz reichte. Im Lichte der (verschiedene Auffassungen vertretenden) Literatur und Rechtspre- chung gelangt die Beschwerdekammer zum Ergebnis, dass der Staatsanwaltschaft bei einer Rückweisung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 2 f. StPO – also wie hier – gewisse ergänzende Beweiserhebungen möglich sein müssen: Art. 333 Abs. 3 StPO bestimmt wie gesehen explizit, dass das Verfahren nicht über Gebühr erschwert werden darf. Wären keine Beweisergänzungen zulässig, würde diese Beschränkung keinen Sinn machen. Darüber hinaus hält die Botschaft zur StPO (richtigerweise) fest, dass weitere Beweismassnahmen grundsätzlich möglich sind, diese aber nicht umfangreich sein dürfen (siehe Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1281). Was dies konkret bedeutet, ist freilich im Einzelfall zu beurteilen. Es steht damit aber fest, dass auch wenn ein Sachgericht verfügt, dass die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei ihm verbleibt, der Staatsan- waltschaft die Kompetenz zukommt, eingeschränkte Beweismassnahmen durchzu- führen. Das eine schliesst das andere nicht aus. Die Anordnung gemäss Art. 329 Abs. 3 StPO beschlägt bloss das/die Verfahren(-sherrschaft) als solche/s. Sie be- zieht sich also namentlich auf allfällig nachfolgend entstehende Nebenverfahren betreffend Haft oder ähnliches. Hierfür bleibt das Regionalgericht die anzurufende Behörde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht er- sichtlich, wieso die Begründung der Verfügung vom 25. September 2017 anders hätte ausfallen sollen, wenn das Regionalgericht gewollt hätte, dass die Staatsan- waltschaft ergänzende Ermittlungen tätigt. Offen gelassen werden kann ferner das Verhältnis zwischen Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 2 StPO insbesondere hin- sichtlich der Frage, ob ein Entscheid über die Rechtshängigkeit gemäss Art. 329 Abs. 3 StPO auch bei einer ausschliesslichen Rückweisung der Anklage gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO erfolgen müsste. Die Eingeschränktheit von ergänzenden Beweismassnahmen bringt begriffsnot- wendig mit sich, dass solche einen Konnex zur gerichtlich gewährten Erweiterung der Anklage aufweisen müssen. Den der Staatsanwaltschaft zukommenden Kom- petenzen sind mit anderen Worten Grenzen gesetzt, die hier überschritten worden sind: Die Anklage wurde zur Erweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO zurückgewiesen, um den «Vorfall C.________» in die Anklageschrift aufzunehmen. Damit wäre die Staatsanwaltschaft legitimiert, (nicht über Gebühr das Verfahren erschwerende) Beweise in diesem Zusammenhang zu erheben. Hier jedoch hat sie nach der Rückweisung der Anklage vom 25. September 2017 zunächst mehrere Monate lang keine Beweismassnahmen durchgeführt, obwohl sie als einzige Er- 6 mittlungshandlung die Durchführung einer parteiöffentlichen Befragung mit C.________ vorsah (vgl. Nachfrage Regionalgericht an Staatsanwaltschaft bezüg- lich Anklageschrift vom 23. Oktober 2017 [pag. 2433 f.], Antwort Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2017 [pag. 2444], Entwurf mit Ergänzung Anklageschrift 21. De- zember 2017 sowie Schreiben Rechtsanwältin B.________ vom 29. Dezember 2017 [pag. 2678-2689], weitere Nachfrage Regionalgericht an Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 [pag. 2734], Schreiben Regionalgericht an Staatsanwalt- schaft betreffend immer noch fehlende Anklageschrift vom 25. Januar 2018 [pag. 2753 f.]). Sodann hat sie am 22. Januar 2018 unversehens eine DNA- Profilerstellung über den Beschwerdeführer angeordnet. Dieses Vorgehen war nicht zulässig, da es das Verfahren im Sinne von Art. 333 Abs. 3 StPO «über Ge- bühr erschwerte». Einerseits fehlt es eindeutig am Konnex zum «Vorfall C.________». Eine DNA-Auswertung stellt hierfür kein erforderliches Beweismittel dar. Andererseits bestand für die Anordnung einer Zwangsmassnahme im Hinblick auf künftige Delikte kein Raum, weil eben ausschliesslich der «Vorfall C.________» Gegenstand der Rückweisung war. Daran, dass die DNA-Profilerstellung gesetzwidrig war, ändert schliesslich nichts, dass das Regionalgericht die Anklage zusätzlich nach Art. 329 Abs. 2 StPO zurückwies. Die Kompetenz der Staatsanwaltschaft reicht bei einer Rückweisung nach Art. 333 Abs. 2 StPO weiter als bei einer Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO. Zudem fehlte es auch diesbezüglich an einem Konnex zur DNA- Profilerstellung. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Staats- anwaltschaft Oberland vom 22. Januar 2018 ist aufzuheben. In Anbetracht des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft für ergänzende Beweismassnahmen grundsätzlich zuständig wäre, ist die aufzuhebende Verfügung im Übrigen nicht als nichtig zu qualifizieren (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme von Nichtig- keit bspw. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 536 vom 28. Fe- bruar 2018 E. 8.3 f. m.H. [dort ebenfalls verneint]). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO), auch wenn der Beschwerdeführer nicht die Gutheissung der Beschwerde, sondern die Nichtigerklärung der Verfügung vom 22. Januar 2018 verlangte. Die amtliche Entschädigung legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Ge- richt am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei ist darauf hinzu- weisen, dass der Teil der Entschädigung, der auf dieses Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO ausgenommen ist. Der Beschwer- deführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss er der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar er- statten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 22. Januar 2018 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung - Kantonspolizei Bern, E.________ Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten) Bern, 21. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8