11. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘500.00. 12. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.