10 chungshaft erweist sich somit auch in zeitlicher Hinsicht noch als verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr gleich wirksam wie die Untersuchungshaft zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich. 10. Insgesamt erachtet die Beschwerdekammer die von der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 30. November 2018 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde wird abgewiesen.