Mit dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Untersuchungshaft auf insgesamt sechs Monate verlängert. Der Verdacht gegen die Beschwerdeführerin lautet auf Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG. Bereits aufgrund der in der Wohnung sichergestellten Betäubungsmittelmenge droht ihr eine längere Freiheitsstrafe. Hinweise, wonach die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorantreiben würden, gibt es keine. Die Verlängerung der Untersu-