Wenn eine beschuldigte Person ärztliche Betreuung braucht, bedeutet dies gewöhnlich nicht, dass die Untersuchungshaft förmlich aufgehoben wird. Dass die Beschwerdeführerin durch die Haft von ihrem Sohn getrennt ist, mag für sie schmerzhaft sein, gehört aber zu den Folgen, welche die Haft zwangsläufig mit sich bringt. Die vorliegenden Umstände sind insgesamt nicht derart gravierend, dass sie die Untersuchungshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden. 9.3 Mit dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Untersuchungshaft auf insgesamt sechs Monate verlängert.