Angesichts der Tatsache, dass sich der Verdacht gegen sie auf reine Vermutungen stütze, stehe die Inhaftierung in keinem Verhältnis zum möglichen Schaden an der Gesundheit der beiden. Auch in diesem Punkt ist den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zu folgen. Die medizinische Versorgung im Gefängnis ist gewährleistet. Die Frage, wie diese ausgestaltet werden muss und ob sich allenfalls die Verlegung in eine andere Anstalt oder eine Klinik aufdrängt, ist eine Frage des Haftregimes. Wenn eine beschuldigte Person ärztliche Betreuung braucht, bedeutet dies gewöhnlich nicht, dass die Untersuchungshaft förmlich aufgehoben wird.