Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind zudem aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 9.2 Die Verteidigung erachtet die Verlängerung der Untersuchungshaft aufgrund des bedenklichen gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes, der durch die Inhaftierung von ihr getrennt wurde, als unverhältnismässig. Angesichts der Tatsache, dass sich der Verdacht gegen sie auf reine Vermutungen stütze, stehe die Inhaftierung in keinem Verhältnis zum möglichen Schaden an der Gesundheit der beiden.