9. 9.1 Die Verlängerung der Untersuchungshaft hat sodann das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Dies bedeutet, dass eine Person nicht übermässig lange in Haft gehalten werden darf. Übermässige Haft liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen.