Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.). 8.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben ihren Lebensmittelpunkt in Serbien (Protokoll Hafteröffnung vom 1. Juni 2018 Z. 155). Über berufliche, familiäre oder vertiefte soziale Kontakte in der Schweiz verfügt sie soweit aktenkundig nicht.