8. 8.1 Das Zwangsmassnahmengericht beruft sich im angefochtenen Entscheid auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person die Flucht antreten könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland.