8 koll Hafteröffnung vom 1. Juni 2018 Z. 303). Die Verpackungsmaterialien und anderen Utensilien waren zudem auf dem Fensterbank des einen Zimmers gelagert (Vorhalt in der Einvernahme mit B.________ vom 3. Juli 2018, Z. 608). Es ist kaum vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin dies nicht bemerkt haben sollte. Ihre Aussagen begründen aber auch den Verdacht, dass sie über das blosse Mitwissen hinaus eine aktive Rolle zumindest als Organisatorin der Drogenliefertermine innehatte.