Dies tut man nicht, wenn man wie von ihr behauptet in bescheidenen Verhältnissen lebt. Was die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Drogen und Gegenstände anbelangt, beschränkten sich die Aussagen der Beschwerdeführerin darauf, diese noch nie gesehen zu haben respektive nichts davon zu wissen. Dies scheint bereits deshalb nicht glaubhaft, weil sie bei ihren jeweiligen Aufenthalten in der Schweiz in dieser Wohnung gewohnt und diese am Tag vor ihrer Anhaltung noch geputzt hat (Proto-