Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, von den illegalen Geschäften ihres Lebenspartners nichts gewusst und die Terminvereinbarungen nur auf seinen Auftrag hin getätigt zu haben. Sie sei sich jedoch nicht im Klaren darüber gewesen, um was es bei diesen Terminen jeweils gegangen sei. Dies erscheint aufgrund ihrer eigenen Aussagen jedoch wenig glaubhaft. Die Beschwerdekammer kommt in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht zum Schluss, dass diese in weiten Teilen einen inkonsistenten, ausweichenden und widersprüchlichen Eindruck hinterlassen. So sind insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren finanziellen Verhältnissen nicht schlüssig.