Er bestätigte auch, dass die Beschwerdeführerin ihm einmal geschrieben habe, dabei sei es jedoch nicht um eine Drogenbestellung gegangen (S. 2 des Einvernahmeprotokolls). Später sagte er dann, nicht gewusst zu haben, mit ihr zu schreiben (S. 4 Frage 18). Auch hier scheint die Beschwerdeführerin jedenfalls vereinzelt, wenn B.________ abwesend war, die Vereinbarung der Treffen übernommen zu haben. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, von den illegalen Geschäften ihres Lebenspartners nichts gewusst und die Terminvereinbarungen nur auf seinen Auftrag hin getätigt zu haben.