_ vom 3. Juli 2018, Z. 585 ff.). Dies alles deutet darauf hin, dass es bei den genannten Gesprächen nicht um die Vereinbarung eines Arzttermins mit einem Psychiater ging, sondern um die Vereinbarung von Drogenlieferungen. Dass E.________ in seiner Einvernahme vom 15. Juni 2018 bestritt, dass es sich bei den beiden um seine Lieferanten handle, vermag diesen Verdacht nicht zu entkräften, zumal er im Laufe der Einvernahme dazu grundsätzlich keine Aussagen mehr machen wollte. Am 17. Januar 2018 schrieb die Beschwerdeführerin eine SMS an F.________, wonach ihr Mann in Deutschland sei und direkt zu ihm komme. Gemäss GPS- Auswertung ist es an diesem Abend noch zu einem Treffen zwischen B.___