Die Aussagen stehen auch im Widerspruch zu denjenigen von B.________, der sagte, er sei zu E.________ gegangen, weil er mit diesem Geschäfte mit Autos und Bildern habe machen wollen. Psychiatrische Hilfe habe er nicht in Anspruch genommen (Einvernahme vom 3. Juli 2018 Z. 178 ff. und Z. 253). Demgegenüber erklärte E.________, er habe mit A.________ telefoniert und nach ihrem Mann gefragt, weil sie zusammen ins Freubad gegangen seien, wenn seine Frau nicht in der Schweiz gewesen sei (Einvernahme vom 15. Juni 2018, Frage 22). Bei einer späteren Befragung verweigerte er weitgehend seine Aussage, auch bei Fragen nach Kontakten zur Beschwerdeführerin (Einvernahme vom 10. Juli 2018).