___ und B.________ bzw. einem Freund desselben. Daraus lässt sich schliessen, dass es bei den Telefonaten um die Vereinbarung dieser Treffen ging. Wie das Zwangsmassnahmengericht in seiner Stellungnahme zu Recht ausführt, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu diesen Treffen widersprüchlich und nicht stimmig: So konnte sich die Beschwerdeführerin u.a vorerst nicht an den Namen E.________ erinnern (Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2018, Z. 341 f.). Nach Vorhalt des ersten Telefongesprächs erinnerte sie sich jedoch plötzlich daran, dass E.________ sie angerufen habe, als sie in Serbien gewesen sei, und er ihre Nummer habe, weil B.________