Die Beschwerdeführerin wird zwar von keinem der mitverdächtigen Beteiligten (B.________, E.________ oder F.________) belastet. Es fragt sich daher, ob sie bei den Geschäften ihres Lebensgefährten tatsächlich aktiv in Erscheinung getreten ist. Als einziges objektives Beweismittel, welches die Beschwerdeführerin direkt belastet, liegt die Auswertung der Telefonüberwachung ihrer Rufnummer in den Akten. Einer Beilage zur Einvernahme mit E.________ vom 15. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 14. Mai bis 5. Dezember 2017 regelmässig mit ihm in telefonischem Kontakt stand.