Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich namentlich schuldig, wer bandenmässig oder gewerbsmässig Handel mit Betäubungsmitteln betreibt oder weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a-c BetmB). Wer als Gehilfe handelt, wird milder bestraft (Art. 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Gehilfe ist, wer die die Haupttat fördern will und zumindest in Kauf nimmt, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht.