_ verdichtet habe, müsse dies auch für den abgeleiteten Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin gelten. 7.3 Die Staatsanwaltschaft führt ergänzend aus, der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin stütze sich vorliegend auf die polizeilichen Ermittlungen aus den Kantonen Solothurn und Bern, die Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen (insbesondere die Echtzeitüberwachung der Telefonnummer der Beschwerdeführerin), die Anhaltungssituation, die Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchungen (hohe Bargeldbeträge, Drogen, Drogenutensilien, Ver-