_, die wahrscheinlich an einem mit der Beschwerdeführerin telefonisch vereinbarten Termin stattgefunden habe, aus dem Abfallsack von E.________ sichergestellt. Über die von der Beschwerdeführerin geführten Telefongespräche mit E.________ existiere eine klare Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und den untersuchungsgegenständlichen Drogengeschäften bzw. -treffen. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe damit gewissermassen ein abgeleiteter Tatverdacht, da ihr vorgeworfen werde, durch die wiederholte Vermittlung zwischen B.________ und Drittpersonen einen Tatbeitrag zum inkriminierten Drogenhandel desselben geleistet zu haben.