Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus den sichergestellten Bargeldmengen von über € 200‘000.00, die im Widerspruch zur Behauptung der Beschwerdeführerin stünden, sie führe einen bescheidenen Lebensstil. Weiter belastet würden die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner aus den sichergestellten Drogen und entsprechenden Utensilien bzw. dem Verpackungsmaterial. Die Kantonspolizei Solothurn habe ähnliches Verpackungsmaterial im Nachgang zu einer mutmasslichen Drogenlieferung an E.________, die wahrscheinlich an einem mit der Beschwerdeführerin telefonisch vereinbarten Termin stattgefunden habe, aus dem Abfallsack von E._____