Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2018 sei der Beschwerdeführerin auf Ersuchen der Verteidigung Gelegenheit gegeben worden, die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen zu untermauern. Es sei jedoch das Gegenteil der Fall gewesen. Das Zwangsmassnahmengericht sehe sich daher ausser Stande, sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu stützen, sondern müsse sich auf die objektiven Anhaltspunkte besinnen. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus den sichergestellten Bargeldmengen von über € 200‘000.00, die im Widerspruch zur Behauptung der Beschwerdeführerin stünden, sie führe einen bescheidenen Lebensstil.