Was den kulturellen Kontext anbelange, sei der Beschwerdeführerin ebenfalls ihr widersprüchliches Verhalten entgegenzuhalten. So gäbe sie sich einerseits als unwissende Hausfrau und Mutter, welche nur auf Geheiss ihres Lebenspartners gehandelt habe und dies nie hinterfragt habe. Aus den Telefongesprächen vom 6. März 2018 gehe aber hervor, dass sie sehr wohl in der Lage sei, mit B.________ zu streiten und ihm zu widersprechen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2018 sei der Beschwerdeführerin auf Ersuchen der Verteidigung Gelegenheit gegeben worden, die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen zu untermauern.