4 wusst habe. Zusammenfassend würden sich in den Akten, insbesondere nach den nunmehr durchgeführten Untersuchungshandlungen, keine Indizien oder Beweise finden, welche die Annahme eines dringenden Tatverdachts stützen könnten. 7.2 Demgegenüber erachtet das Zwangsmassnahmengericht die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig, weder konstant noch konsistent und schlichtweg unbrauchbar. Sie gebe entweder gar keine Antwort auf die ihr gestellten Fragen oder antworte mit Unwissen oder Widersprüchen.