Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien jedoch glaubwürdig, konstant und konsistent. Der Tatverdacht hätte sich im Laufe des Verfahrens zunehmend verdichten müssen, um die Aufrechterhaltung der Haft zu rechtfertigen. Dies sei jedoch überhaupt nicht der Fall. Auch nach mehr als drei Monaten würden keine objektiven Beweise und keine belastenden Aussagen von mutmasslichen Mitbeschuldigten vorliegen. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin übereinstimmend mit ihren Aussagen nichts mit den Drogengeschäften zu tun gehabt habe. Es gäbe hier auch die kulturelle Komponente zu berücksichtigen: