7. 7.1 Die Verteidigung stellt zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Abrede. Die Beschwerdeführerin sei insgesamt bereits zehnmal einvernommen worden und habe in glaubwürdiger Art und Weise die Kenntnis und die Beteiligung an einem mutmasslichen Kokainhandel verneint. Das Zwangsmassnahmengericht sei auf die Argumente der Verteidigung zur Glaubwürdigkeit der Aussagen jedoch gar nicht eingegangen, sondern habe diese einseitig im Sinne der Staatsanwaltschaft gewürdigt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien jedoch glaubwürdig, konstant und konsistent.