________, können bei der Prüfung der Haftvoraussetzungen nicht berücksichtigt werden. 5. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sich in einer aktiven Rolle an den Drogengeschäften ihres Lebenspartners, B.________, beteiligt zu haben. Ihr Beitrag solle namentlich darin bestanden haben, wiederholt Kontakte zwischen B.________ und Drittpersonen, welche als Drogenabnehmer auftraten, insbesondere mit E.________ und F.________, vermittelt zu haben.