Selbst wenn eine Gehörsverletzung vorgelegen hätte, wäre diese im Beschwerdeverfahren geheilt und würde gemäss der oben unter E. 4.3 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Haftentlassung rechtfertigen. 4.5 Anzumerken bleibt, dass sich für die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts teilweise keine Nachweise in den Akten oder nur solche in Form von Vorhalten und Beilagen anlässlich von Einvernahmen finden lassen. Umstände, welche in den Akten in keiner Weise belegt sind, namentlich die neusten Erkenntnisse der solothurnischen Strafverfolgungsbehörden in der Aktion K.___