3 schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt wurden, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör folglich nicht verletzt. Zudem wurden ihr am 24. September 2018 Einsicht in die fraglichen Aktenstücke gewährt. Sie hatte die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren vollumfänglich dazu Stellung zu nehmen. Selbst wenn eine Gehörsverletzung vorgelegen hätte, wäre diese im Beschwerdeverfahren geheilt und würde gemäss der oben unter E. 4.3 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Haftentlassung rechtfertigen.