Sie ergäben sich vielmehr aus den Erkenntnissen der Kantonspolizei Solothurn, der Echtzeitüberwachung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin sowie den sichergestellten Gegenständen. Dem Haftverlängerungsantrag vom 24. August 2018, S. 4., ist in der Tat zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihren Verdacht nicht in erster Linie aus den fraglichen Einvernahmeprotokollen, sondern aus anderen Indizien ableitet. Indem die Protokolle der Be-