Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin im Haftprüfungsverfahren sei zu verneinen. Die gegen sie gerichteten Tatvorwürfe würden sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht in erster Linie auf die (nicht parteiöffentlichen) Aussagen von E.________ und F.________ stützen. Sie ergäben sich vielmehr aus den Erkenntnissen der Kantonspolizei Solothurn, der Echtzeitüberwachung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin sowie den sichergestellten Gegenständen.