Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs darf die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich auch Haftgründe substituieren. Sofern materielle Haftgründe erfüllt sind und auch die Verhältnismässigkeit der Haftdauer gegeben ist, führen Verfahrensfehler nur in Ausnahmefällen zur automatischen Haftentlassung. Anders zu entscheiden, widerspräche dem gesetzlichen Sinn und Zweck der Untersuchungshaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4). 4.4 Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin im Haftprüfungsverfahren sei zu verneinen.