225 Abs. 2 StPO im Besonderen, dass das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen Einsicht in die ihm vorliegenden Akten gewähren muss. Das Gericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO). Im Beschwerdeverfahren kann die Beschwerdeinstanz, falls die Haftgründe bestritten und unklar sind, eine Ergänzung der haftrelevanten Akten anordnen. Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs darf die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich auch Haftgründe substituieren.