4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 Bst. a und Art. 101 StPO). Für das Haftprüfungsverfahren bestimmt Art. 225 Abs. 2 StPO im Besonderen, dass das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen Einsicht in die ihm vorliegenden Akten gewähren muss.